BVG (Pensionskasse)
Die zweite Säule der beruflichen Vorsorge — die Pensionskasse. Obligatorisch ab einem bestimmten Jahreslohn; sie ergänzt die AHV, damit der gewohnte Lebensstandard im Alter gesichert ist. Beiträge teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Das BVG (berufliche Vorsorge) ist die zweite Säule und ergänzt die AHV, damit der gewohnte Lebensstandard im Alter gesichert bleibt. Obligatorisch wird die Pensionskasse ab einem Jahreslohn von CHF 22'050 (Eintrittsschwelle 2024). Die Beiträge teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer; der Arbeitgeber muss mindestens die Hälfte übernehmen.
Beispiel: Ein 40-jähriger Angestellter mit koordiniertem Lohn von CHF 40'000 hat in seinem Alterssegment einen BVG-Satz von 10 %, also CHF 4'000 pro Jahr. Davon trägt der Arbeitgeber mindestens CHF 2'000, dem Arbeitnehmer werden monatlich rund CHF 167 abgezogen.
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Ab wann bin ich BVG-pflichtig versichert?
Sobald Ihr Jahreslohn die Eintrittsschwelle von CHF 22'050 (2024) überschreitet und Sie das 17. bzw. für die Altersvorsorge das 24. Altersjahr erreicht haben. Darunter besteht keine Pflicht, eine freiwillige Versicherung ist aber teils möglich.
Was ist der koordinierte Lohn?
Das ist der Teil des Lohns, der in der zweiten Säule versichert wird — der Bruttolohn abzüglich eines Koordinationsabzugs, der den bereits durch die AHV gedeckten Anteil ausklammert. Nur auf diesem Betrag werden BVG-Beiträge berechnet.
