Steuerfristen
Der Abgabetermin für die Steuererklärung hängt vom Kanton ab — im Aargau in der Regel der 31. März. Fristverlängerungen sind möglich; wir beantragen sie auf Wunsch als kostenpflichtige Zusatzleistung, damit keine Mahnung ins Haus flattert.
Der Abgabetermin für die Steuererklärung ist kantonal geregelt und liegt im Aargau in der Regel beim 31. März. Wird die Frist verpasst, drohen eine Mahnung und im Wiederholungsfall eine Ermessensveranlagung, bei der die Steuerbehörde Ihr Einkommen schätzt, meist zu Ihren Ungunsten. Eine Fristverlängerung lässt sich aber unkompliziert beantragen.
Beispiel: Eine Privatperson im Aargau schafft es bis zum 31. März nicht, alle Belege zusammenzutragen. Sie beantragt online eine Verlängerung bis zum 30. September, kostenlos und ohne Begründung. Damit bleibt genug Zeit, und es droht keine Mahnung.
Zum Lexikon
Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?
Zuerst erhalten Sie eine Mahnung mit einer Nachfrist. Reagieren Sie auch dann nicht, schätzt die Behörde Ihr Einkommen per Ermessensveranlagung und es können Ordnungsbussen anfallen. Eine rechtzeitige Fristverlängerung verhindert das.
Beantragen Sie die Fristverlängerung für mich?
Ja. Für unsere Mandanten beantragen wir die Verlängerung automatisch, sobald absehbar ist, dass es knapp wird. Sie müssen sich um nichts kümmern.
