Lexikon · Lohn

Quellensteuer

Steuer, die direkt vom Lohn abgezogen wird — typisch für ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung (C). Der Arbeitgeber zieht sie ab und führt sie an den Kanton ab. Zu viel Bezahltes lässt sich oft über eine nachträgliche Korrektur zurückholen.

Die Quellensteuer wird nicht über die ordentliche Steuererklärung, sondern direkt beim Lohn «an der Quelle» abgezogen. Betroffen sind in der Regel ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung C sowie Personen mit Wohnsitz im Ausland. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den korrekten Tarif anzuwenden und die Steuer monatlich an den Wohnsitzkanton abzuliefern.

Beispiel: Eine Mitarbeiterin mit B-Bewilligung verdient brutto CHF 6'000 im Monat. Bei einem Quellensteuertarif von 10 % zieht der Arbeitgeber CHF 600 ab und überweist diesen Betrag an den Kanton. Die Mitarbeiterin erhält netto CHF 5'400 (vor Sozialabzügen).

Häufige Fragen

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01

Kann ich zu viel abgezogene Quellensteuer zurückfordern?

Ja. Bis Ende März des Folgejahres können Sie eine nachträgliche ordentliche Veranlagung oder eine Tarifkorrektur beantragen, etwa wenn Abzüge wie Säule 3a oder Weiterbildungskosten nicht berücksichtigt wurden.

02

Wer ist für den Abzug verantwortlich?

Der Arbeitgeber. Er haftet gegenüber dem Kanton für die korrekte Berechnung und Ablieferung. Fehler beim Tarif können teuer werden — deshalb prüfen wir die Quellensteuerabrechnung in der Lohnbuchhaltung mit.

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